zwischen
Personal Branding Rebels UG ((haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer: Nils Martens
Georgstraße 38
30519 Hannover
Nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt.
Und dem Kunden. Nachfolgend: „Auftraggeber“ genannt-
Gültig ab 1. September 2023
Stand: September 2023
Die hier nierdergeschriebenen AGB und die Dienstleistungen der Personal Branding Rebels
richten sich ausschließlich an Unternehmen und Unternehmer:innen (B2B), jedoch nicht an Verbraucher:innen.
a. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin umfassend.
b. Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Auftragnehmerin durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
c. Diese AGB gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende AGB erkennt die Auftragnehmerin nicht an. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
a. Der Vertrag betrifft Leistungen der Content-Produktion und Beratung, welche durch die Auftragnehmerin erbracht werden. Spezifische Leistungen, Leistungsbeschreibungen, Honorare und Ergebnisse sind in Angeboten, Rechnungen oder Projektskizzen festgelegt, die dem Vertrag beigefügt sind. Angebote gelten 4 Wochen, es sei denn, anders angegeben.
b. Ein Vertrag entsteht durch eine schriftliche Auftragserteilung. Die Auftragserteilung basiert auf dem neuesten schriftlichen Angebot und ist auch ohne Unterschrift bindend,
wenn sie per E-Mail erfolgt.
c. Der Vertrag basiert auf dem Auftrag, seinen Anlagen, Leistungsbeschreibungen, dem Angebot und/oder eventuellen Briefings. Nachträgliche Briefings gelten als zusätzliche Aufträge.
Bei mündlichen Briefings erstellt die Auftragnehmerin einen Kontaktbericht zur Kenntnis des Auftraggebers.
3. Leistungsumfang
a. Alle erbrachten Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, unabhängig von der Schöpfungshöhe.
b. Nutzungsrechte werden basierend auf dem Vertragszweck eingeräumt. Dieser ergibt sich aus dem Angebot, einer (Teil-)Rechnung und/oder einer Projektskizze.
c. Der Auftraggeber erhält nur die für den Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte. Eine Übertragung an Dritte und Bearbeitung ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung gestattet, die Grundsätzlich im Angebot, einer (Teil-)Rechnung und/oder einer Projektskizze aufgeführt wird. Verstöße ziehen Vertragsstrafen in Höhe von 2,5 Prozent, aber nicht mehr als 5 % der Gesamtauftragssumme je Arbeitstag nach sich.
d. Nutzungsrechte von Dritten werden im selben Umfang an den Auftraggeber übertragen, wie sie der Auftragnehmerin übertragen werden.
e. Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung des dem Auftragnehmer geschuldeten Honorars übertragen. Bei monatlicher Zahlweise werden die Nutzungsrechte des vorangegangenen Monats übertragen, für den die Rechnung gestellt wird.
f. Die Auftragnehmerin verzichtet auf die Nennung als Urheberin sofern die Verwendung der Vereinbarung im Angebot und/oder in der Projektskizze entspricht. Ansonsten ist die Auftragnehmerin als Urheberin zu nennen, wenn die Nutzung der Inhalte nicht dem Vertragszweck entsprechen. Verstöße können Vertragsstrafen nach sich ziehen.
g. Der Auftraggeber überträgt alle für die Leistungserbringung notwendigen Nutzungsrechte an die Auftragnehmerin (z.B. für die Nutzung von Markenelementen).
h. Der Auftraggeber versichert, dass er über die nötigen Nutzungsrechte verfügt und Drittrechte nicht verletzt werden.
i. Die Mitarbeit des Auftraggebers begründet keine Immaterialgüterrechte am Leistungsgegenstand.
j. Abgelehnte urheberrechtsfähige Werke dürfen vom Auftraggeber nicht genutzt werden.
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet laufend Feedback für neue LinkedIn-Beiträge zu geben. Die Auftragnehmerin wird diese anpassen. Drei Korrekturschleifen sind Vertragsbestandteil.
b. Anpassungen seitens des Auftraggebers sind nur gestattet, wenn sie vorangegangene Anpassungswünsche nicht obsolet machen.
c. Die Freigabe zur Veröffentlichung von LinkedIn-Beiträgen erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber. Vorher erfolgt keine Veröffentlichung.
d. Nach Freigabe durch den Auftraggeber verfällt das Recht, Korrekturschleifen in Anspruch zu nehmen.
e. Für Gastbeiträge, Pressemitteilungen und andere längere Schriftstücke sind maximal zwei Korrekturschleifen Vertragsbestandteil. Entsprechend hat der Auftraggeber das Recht, nach Übergabe des Leistungsgegenstandes der Auftragnehmerin innerhalb der Abnahmefrist (5.a) schriftlich mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind. Im Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet die Auftragnehmerin das Arbeitsergebnis zweimal ohne gesonderte Vergütung.
f. Für den Fall, dass vertraglich mehrere Korrekturstufen vereinbart wurden, gilt das Verfahren entsprechend.
a. Es sei denn, sie sind im Vertrag als verbindlich bezeichnet, sind Leistungstermine grundsätzlich unverbindlich. Die Auftragnehmerin bemüht sich jedoch stets, diese einzuhalten.
b. Verzögerungen durch den Auftraggeber, höhere Gewalt, Subunternehmerverzug, Fremdleistungsverzögerungen oder Dritteinflüsse sind nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten. Diese berechtigen sie, die Leistung um die Verzögerungsdauer plus angemessener Anlaufzeit zu verschieben. Sie wird Verzögerungen unverzüglich anzeigen. Unhaltbare Fristen aus diesen Gründen führen nicht zu Verzugsfolgen.
c. Der Auftraggeber kann seine gesetzlichen Rechte erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen bei Leistungs- /Lieferverzug ausüben.
a. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das Werk entweder selbst zu erbringen oder es ganz oder in Teilen durch Subunternehmen oder Freelancer, zum Beispiel Texter:innen, Online-Marketing-Expert:innen oder Personal Brand Manager:innen, erbringen zu lassen.
a. Werden Dritte durch die Auftragnehmerin auf Anweisung des Auftraggebers beauftragt, um einen laufenden Auftrag mit weiteren Dienstleistungen, zum Beispiel Foto- und Video-Produktion, zu ergänzen, gelten die AGBs des jeweiligen Dritten. Die Auftragnehmerin haftet nicht für das Handeln Dritter. Die Kosten für die Fremdleistung Dritter trägt der Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln.
b. Wird vom Auftraggeber die Überwachung von Fremdleistungen beauftragt, kann die Auftragnehmerin die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.
c. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter. Der Auftraggeber erhält das einfache Nutzungsrecht an den Fremdleistungen Dritter. Die Parteien räumen sich hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.
a. Jede Vertragspartei benennt einen bevollmächtigten Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Fragen. Im Angebot ist die entsprechende Person auf Auftraggeberseite festgehalten. Sofern nicht anders geregelt ist auf Seiten der Auftragnehmerin diese Person entweder die verantwortliche Projektleitung oder die Geschäftsführung. b. Der Auftraggeber trägt zur Vertragserfüllung bei, indem er rechtzeitig notwendige Informationen, Materialien, Daten und digitale Formate bereitstellt. c. Der Auftraggeber übernimmt zusätzliche Kosten durch Mehraufwand, der durch seine unzureichende Mitwirkung verursacht wird und ist für Schäden verantwortlich, die durch die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung entstehen.
a. Die Vergütung der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber regelt sich nach Maßgabe des unterbreiteten Angebots.
a. Alle Preise für Auftragnehmerinnenleistungen sind Nettobeträge, die zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum – falls nicht anders vereinbart – ohne jeden Abzug fällig.
b. Es werden keine Vorauszahlungen fällig.
c. Ist die Anwesenheit der Auftraggnehmerin durch eine dedizierte Person auf Wunsch des Auftraggebers bei ihm vor Ort erforderlich, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt und Hotel. Zusätzlich kommt eine Stundenvergütung in Höhe von 95,00 € zzgl. geltender Mehrwertsteuer hinzu. Von der Regelung 12 c. ausgenommen ist die Anwesenheit für das Kickoff zum Beginn einer Zusammenarbeit.
d. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugszugszeitraumes hat der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Bei länger andauerndem Zahlungsverzug und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Zahlung kann die Auftragnehmerin das Vertragsverhältnis – falls noch nicht beendet- fristlos kündigen oder die weitere Erfüllung des laufenden Vertrags bis zu einer Teilzahlung zurückstellen und für die restliche Leistung Vorauszahlung verlangen.
e. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, 10 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird die erbrachte Leistung nach den gesetzlichen Regelungen und dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung getätigten Aufwand abgerechnet.
f. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
a. Die geltende Mindestvertragsdauer ist dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot zu entnehmen. In der Regel sind es 6 oder 12 Monate.
b. Eine Kündigung während der Mindestvertragslaufzeit ist für beide Vertragsparteien nur mit wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug oder schwerwiegendem Fehlverhalten. Die Kündigung bedarf der Textform.
c. Ist die Mindestvertragslaufzeit beendet, können sich Auftraggeber und Auftragnehmerin auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit einigen. Die Geltung der Konditionen aus dem bisherigen Angebot bleiben bestehen. Sollten sich die Konditionen verändern, ist ein neues Angebot aufzusetzen und vom Auftraggeber abzunehmen.
d. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und bei Fortsetzen der Zusammenarbeit gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen zum letzten Tag des auf die Kündigung folgenden Monats. Die Kündigung bedarf der Textform.
e. Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug oder schwerwiegendem Fehlverhalten.
f. Mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung sind beide Parteien verpflichtet, sämtliche noch offenen Angelegenheiten im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen zu regeln. Der Auftraggerb ist verpflichtet, alle noch ausstehenden Zahlungen für erbrachte Leistungen zu begleichen.
g. Nach Vertragsbeendigung ist die Auftraggeberin verpflichtet, sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen stehen, unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Etwaige Rechte an geistigem Eigentum, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind, bleiben von dieser Rückgabepflicht unberührt.
h. Die Beendigung des Vertrags lässt etwaige Bestimmungen dieser AGBs, die nach ihrem Sinn und Zweck über die Vertragsbeendigung hinaus gelten sollen, unberührt. Insbesondere bleiben Regelungen zur Vertraulichkeit, zum geistigen Eigentum und zur Haftung auch nach Vertragsbeendigung wirksam.
a. Die Auftragnehmerin gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Auftragnehmerin und Auftraggeber sind sich darüber einig, dass eine völlig fehlerfreie Leistung nicht möglich und nicht erforderlich ist. Einigkeit besteht zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen wesentlichen Mangel im Rechtssinne, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen, sofern und soweit die grundsätzlichen Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden.
b. Alle Leistungen der Auftragnehmerin (auch Vorentwürfe, Skizzen und ähnliches) sind vom Auftraggeber nach Erhalt zu überprüfen. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Leistungsgegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können offensichtliche Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Entdeckt der Auftraggeber nach Abnahme Mängel, die bei Abnahme vorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Auftraggeber diese der Auftragnehmerin unverzüglich,spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist schriftlich einzureichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschreibung zu versehen, die der Auftragnehmerin eine Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist sodann insoweit ausgeschlossen. Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Auftraggeber zumutbar ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.
c. Nimmt der Auftraggeber selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor, lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen oder verwendet der Auftraggeber nicht von der Auftragnehmerin freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht.
a. Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Auftragnehmerin beruhen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen. Soweit die Schadenersatzhaftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
b. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden (Fremdleistungen Dritter), übernimmt die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung.
c. Auftraggeber haftet allein für die von ihm beigebrachten Inhalte der Leistung und stellt sicher, dass darin weder Rechte Dritter (Marken-, Namen-, Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, etc.) verletzt werden, noch gegen bestehende Gesetze sowie allgemein gültige Rechtsnormen verstoßen wird. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte, Fachthemen und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen könnten.
d. Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Grund der vertragsgemäßen Leistung von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der vertragsgemäßen Durchführung der Leistung die Auftragnehmerin selbst von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin finanzielle und sonstige Nachteile (immaterielle Schäden) hieraus zu ersetzen.
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, die mit der Erfüllung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern betraut sind, weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochterunternehmen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr über das Vertragsende hinaus anzustellen oder in anderer Weise in Anspruch zu nehmen.
b. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht, unterwirft sich der Auftraggeber einer Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 Prozent, aber nicht mehr als 5 % der Gesamtauftragssumme je Arbeitstag nach sich. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
a. Die Auftragnehmerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen (z. B. Impressum der Webseite) in geeigneter Form als Urheber/Leistungserbringer genannt zu werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
b. Die Auftragnehmerin ist zu den in 16.a genannten Werbezwecken berechtigt, das Logo des Auftraggebers zur Referenznennung auf ihrer Webseite, auf Social Media Kanälen und in eigenen Unterlagen zu verwenden.
a. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
a. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung des Vertrages erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden bei der Auftragnehmerin im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an dritte Unternehmen, die von der der Auftragnehmerin in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betraut sind, übermittelt.
b. Die Parteien versichern einander, über den Vertragspartner, seine Mitarbeiter oder Kunden erlangte personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu speichern und zu verarbeiten und sich im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten stets an die gesetzlichen Datenschutzvorschriften zu halten.
c. Entsprechendes versichern die Parteien einander in Bezug auf im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordene personenbezogene und durch Dritte im Auftrag verarbeitete Daten, sog. Auftragsdatenverarbeitung.
d. Die Parteien versichern, ihre jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen gem. § 5 BDSG auf Geheimhaltung und Verschwiegenheit im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordener personenbezogener Daten verpflichtet zu haben.
e. Vom Auftraggeber übermittelte Login-Daten werden digital in einem PasswortManager gesichert und ausschließlich Mitarbeitern der Auftragnehmerin zugänglich gemacht. Dritte und Subunternehmen haben darauf keinen Zugriff. Die Weitergabe der Login-Daten ist der Auftraggeberin ohne Zustimmung des Auftraggebers strengstens untergsagt. Für den Entwickler der PasswortManager-Software, welche die Auftragnehmerin verwendet, haftet die Auftragnehmerin jedoch nicht.
f. Für das Monitoring und Analysieren von Zahlen, insbesondere FollowerWachstum und Engagement-Raten, verwendet die Auftragnehmerin die Software AuthoredUp. Bei der Verwendung werden keine Login- oder andere personenbezogenen Daten an den Entwickler von AuthoredUp weitergegeben. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Software von AuthoredUp.
a. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren. Änderungen werden wirksam, sobald sie auf der Website der Agentur oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben werden
b. Im Falle von Änderungen der AGB wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber mindestens 30 Tage im Voraus über die Änderungen informieren. Die Benachrichtigung erfolgt per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene EMail-Adresse oder auf andere geeignete Weise.
c. Wenn der Auftraggeber mit den Änderungen nicht einverstanden ist, hat er das Recht, den Vertrag gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 13.d zu kündigen.
a. Handelt der Auftraggeber als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Auftraggeber zugerechnet werden können. Der Auftragnehmer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Auftraggebers anzurufen.
b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Textform notwendig.
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